
Erhalte unsere neuesten Artikel und Updates bequem per E-Mail
Seit dem 1. Januar 2025 gilt in Deutschland für den B2B-Geschäftsverkehr die verpflichtende E-Rechnung nach § 14 UStG, mit gestaffelten Übergangsfristen für Versand und Empfang bis Ende 2027 beziehungsweise 2028. Für viele mittelständische Betriebe ist das kein reines IT-Thema, sondern greift tief in Buchhaltung, Vertrieb, Einkauf und Archivierung ein. Dieser Leitfaden erklärt, was strukturierte E-Rechnungen konkret bedeuten, welche Formate zulässig sind, wie ein realistischer Umsetzungsplan aussieht und wo in der Praxis die größten Stolperfallen liegen. Ergänzt wird der Text durch eine Modellrechnung zu Aufwand und Einsparpotenzial sowie durch Beobachtungen aus der Prozessberatung im Mittelstand.
Die E-Rechnungspflicht ist seit dem 1. Januar 2025 in § 14 UStG verankert und verändert die Grundregel für Rechnungen im inländischen B2B-Geschäft grundlegend [1]. Bislang war die klassische PDF-Rechnung per E-Mail die dominierende Praxis im Mittelstand. Rechtlich betrachtet handelt es sich dabei jedoch um eine sonstige Rechnung, nicht um eine elektronische Rechnung im Sinne des Gesetzes. Der entscheidende Unterschied liegt in der maschinenlesbaren Struktur: Eine E-Rechnung muss in einem strukturierten elektronischen Format erstellt, übermittelt und empfangen werden, das eine automatische und elektronische Verarbeitung ermöglicht [1][6].
Für Geschäftsführer im Mittelstand bedeutet das zunächst vor allem eine Empfangspflicht. Seit Jahresbeginn 2025 muss jedes Unternehmen, das inländische B2B-Umsätze tätigt, in der Lage sein, eine E-Rechnung entgegenzunehmen und diese auch korrekt zu verarbeiten [6]. Das gilt unabhängig von der Unternehmensgröße, also auch für kleine Handwerksbetriebe, Speditionen oder Beratungsgesellschaften. Wer heute noch keinen technischen Weg hat, eine XML-basierte Rechnung zu öffnen, zu prüfen und zu archivieren, hat bereits eine gesetzliche Pflicht nicht erfüllt, auch wenn Sanktionen für die Empfängerseite in der Übergangszeit praktisch kaum durchgesetzt werden.
Die Ausstellungspflicht folgt zeitversetzt über Übergangsregelungen in § 27 Abs. 38 UStG [2]. Größere Unternehmen müssen ab 2027 verpflichtend E-Rechnungen ausstellen, kleinere Betriebe mit begrenztem Vorjahresumsatz erhalten eine Fristverlängerung bis Ende 2027, spätestens jedoch greift die volle Pflicht ab 2028 flächendeckend [2][6]. Diese Staffelung soll dem Mittelstand Zeit für die technische Umstellung geben. Sie verschiebt das Problem aber nicht grundsätzlich, sondern nur zeitlich. Wer die Übergangsjahre nicht für den Aufbau tragfähiger Prozesse nutzt, steht am Stichtag unter erheblichem Zeitdruck.
Aus der Beratungspraxis zeigt sich eine wiederkehrende Fehleinschätzung: Viele Geschäftsführer verstehen die E-Rechnungspflicht zunächst als reines Thema der Finanzbuchhaltung und delegieren die Vorbereitung vollständig an die Steuerkanzlei. Das greift zu kurz, denn die Pflicht betrifft auch die Rechnungsstellung aus dem Vertrieb, die Auftragsabwicklung im Einkauf und häufig die eingesetzte Warenwirtschaft oder das ERP-System. Ohne Abstimmung zwischen diesen Bereichen entstehen Insellösungen, die später wieder zusammengeführt werden müssen.
Nicht jedes elektronische Dokument, das wie eine Rechnung aussieht, erfüllt die gesetzlichen Anforderungen. Maßgeblich ist die Einhaltung der europäischen Norm EN 16931, auf die sich auch die deutsche Umsetzung stützt [6]. In der Praxis haben sich im deutschen Mittelstand vor allem zwei Formate etabliert: die XRechnung, ein rein strukturiertes XML-Format ohne visuelle Darstellung, und ZUGFeRD, ein Hybridformat, das eine PDF-Ansicht mit eingebettetem XML-Datensatz kombiniert [6].
Die XRechnung wird vor allem im Geschäftsverkehr mit der öffentlichen Verwaltung verlangt und eignet sich für Unternehmen, die überwiegend automatisierte Buchhaltungsprozesse betreiben, da sie keine menschenlesbare Oberfläche mitbringt. ZUGFeRD punktet dagegen mit einem entscheidenden Praxisvorteil für den Mittelstand: Mitarbeitende können die Rechnung weiterhin wie gewohnt als PDF öffnen und lesen, während im Hintergrund die strukturierten Daten für automatisierte Buchungsprozesse zur Verfügung stehen. Für Betriebe, die ihre Buchhaltung noch nicht vollständig digitalisiert haben, ist das häufig der pragmatischere Einstieg.
Ein verbreitetes Missverständnis betrifft die einfache PDF-Rechnung ohne eingebettete Struktur: Sie bleibt zulässig als sonstige Rechnung, gilt aber nach der aktuellen Gesetzeslage explizit nicht als E-Rechnung [1][6]. Wer glaubt, mit der Umstellung auf PDF-Versand bereits konform zu sein, unterliegt einem Irrtum, der spätestens bei einer Betriebsprüfung auffällt. Entscheidend ist die maschinenlesbare Datenstruktur, nicht das Trägermedium E-Mail oder Datei.
Technisch stellt sich für viele Betriebe die Frage, über welchen Übertragungsweg E-Rechnungen ausgetauscht werden. Der einfache E-Mail-Versand einer XML- oder ZUGFeRD-Datei ist grundsätzlich zulässig, in größeren Lieferketten setzen sich zunehmend Netzwerke wie Peppol durch, die eine automatisierte Zustellung zwischen Sender und Empfänger organisieren. Für kleinere Mittelständler mit begrenztem Rechnungsvolumen reicht in der Anfangsphase häufig eine Lösung, die E-Rechnungen erzeugt und empfängt, ohne dass ein vollständiger Wechsel des Rechnungsprogramms notwendig wird. Wer bereits Eingangsrechnungen mit hohem manuellem Aufwand verarbeitet, sollte die Umstellung auf E-Rechnungsformate mit einer grundsätzlichen Überarbeitung dieses Prozesses verbinden, dazu mehr im Abschnitt zu automatisierter Verarbeitung von Eingangsrechnungen.
Ein tragfähiger Umsetzungsplan beginnt nicht mit der Softwareauswahl, sondern mit einer Bestandsaufnahme der aktuellen Rechnungsprozesse. Wie viele Ausgangsrechnungen werden monatlich erstellt, über welche Systeme, in welchen Formaten, an welche Kundengruppen? Parallel dazu muss geklärt werden, über welche Kanäle Eingangsrechnungen aktuell eintreffen und wie sie verbucht werden. Erst danach lässt sich sinnvoll entscheiden, welches Format und welcher technische Weg zur bestehenden Systemlandschaft passt.
Für die Empfangsseite ist die Frist bereits verstrichen. Hier gilt es, schnell eine Mindestlösung zu etablieren, sofern das noch nicht geschehen ist. Das kann eine einfache Empfangsadresse mit manueller Sichtprüfung sein, mittelfristig sollte jedoch eine automatisierte Verarbeitung angestrebt werden, weil sich der Prüf- und Buchungsaufwand sonst nicht reduziert, sondern durch das neue Format zusätzlich verkompliziert. Für die Ausstellungspflicht bleibt je nach Unternehmensgröße Zeit bis 2027 oder 2028 [2][6]. Diese Zeit sollte aktiv für Testläufe mit ausgewählten Geschäftspartnern genutzt werden, statt bis zum letzten Quartal vor dem Stichtag zu warten.
Ein praxisnaher Zeitplan gliedert sich typischerweise in vier Phasen: Zunächst die Bestandsaufnahme der Rechnungsvolumina und Systeme, danach die Auswahl von Format und technischer Lösung, anschließend eine Pilotphase mit einer begrenzten Anzahl von Geschäftspartnern und schließlich der stufenweise Rollout auf den gesamten Kundenstamm. Zwischen jeder Phase sollte ausreichend Zeit für Fehlerkorrekturen eingeplant werden, da in der Regel insbesondere bei der Zuordnung von Leitweg-IDs, Steuersätzen und Skonto-Konditionen in den ersten Testläufen Nachbesserungen notwendig werden.
Eine Beobachtung aus der Beratungspraxis: Viele Betriebe unterschätzen den Aufwand für die Bereinigung der Stammdaten. E-Rechnungsformate verlangen strukturierte Angaben zu Steuernummern, Adressen und Leistungsbeschreibungen in einer Konsequenz, die bei freitextbasierten PDF-Rechnungen bislang nicht notwendig war. Wenn Kundenstammdaten über Jahre hinweg unvollständig oder inkonsistent gepflegt wurden, zeigt sich das erst beim ersten Versuch, eine valide XML-Struktur zu erzeugen. Dieser Bereinigungsaufwand wird in Projektplänen fast immer zu niedrig angesetzt.
Die Kosten für die Einführung der E-Rechnung hängen stark vom Digitalisierungsgrad des jeweiligen Unternehmens ab. Wer bereits eine moderne Warenwirtschaft oder ein ERP-System mit Schnittstellenfähigkeit einsetzt, kommt häufig mit einer Erweiterung des bestehenden Systems aus. Betriebe, die noch mit Excel-Listen und manueller Rechnungserstellung arbeiten, stehen vor einer grundsätzlicheren Entscheidung über die künftige Systemlandschaft. Die tatsächliche Investitionshöhe lässt sich seriös erst nach einer Analyse der bestehenden Prozesse und der gewünschten Automatisierungstiefe einschätzen, pauschale Kostenaussagen ohne diese Grundlage sind wenig belastbar.
Dem Investitionsaufwand steht ein Einsparpotenzial gegenüber, das sich vor allem aus der Reduktion manueller Erfassungs- und Prüftätigkeiten ergibt. Die folgende Modellrechnung mit angenommenen Werten veranschaulicht diesen Effekt für einen Beispielbetrieb mit mittlerem Rechnungsvolumen:
| Position | Wert |
|---|---|
| Ausgangsrechnungen pro Monat (angenommen) | 450 |
| Zeitaufwand manuelle Erstellung und Versand pro Rechnung (angenommen) | 6 Minuten |
| Zeitaufwand bei automatisierter E-Rechnung (angenommen) | 1,5 Minuten |
| Eingesparte Zeit pro Monat (angenommen) | ca. 34 Stunden |
| Interner Stundensatz Buchhaltung (angenommen) | 38 Euro |
| Monatliche Einsparung bei Ausgangsrechnungen (angenommen) | ca. 1.290 Euro |
| Zusätzliche Einsparung durch automatisierte Prüfung von Eingangsrechnungen (angenommen) | ca. 20 Stunden/Monat |
Diese Modellrechnung zeigt, dass sich der Aufwand für die Umstellung über die Zeit durch reduzierte manuelle Bearbeitung amortisieren kann. Die konkrete Höhe hängt jedoch stark vom individuellen Rechnungsvolumen und der bestehenden Systemlandschaft ab. Eine belastbare Einschätzung der eigenen Investitionshöhe und der zu erwartenden Einsparung lässt sich erst nach einer Analyse der aktuellen Prozesse im Erstgespräch treffen.
Ein wiederkehrender Stolperstein in der Praxis: Unternehmen kalkulieren häufig nur die Erstellung der Rechnung, vergessen aber den nachgelagerten Aufwand für Reklamationsbearbeitung, wenn eine E-Rechnung wegen fehlerhafter Referenznummern vom Empfängersystem automatisch zurückgewiesen wird. Diese Rückläufer verursachen in der Umstellungsphase teilweise mehr Aufwand als die vorherige manuelle Bearbeitung, weil die Fehlersuche in einem neuen, unbekannten Format zunächst mehr Zeit bindet. Wer diesen Effekt einplant und Pufferzeiten für die erste Umstellungsphase einkalkuliert, vermeidet Frustration im Team.
Die technische Umsetzung der E-Rechnungspflicht ist selten ein isoliertes Softwareprojekt, sondern berührt die gesamte Kette von Auftragserfassung über Rechnungsstellung bis zur Archivierung. Betriebe mit einem einzigen integrierten ERP-System haben es hier grundsätzlich leichter als Unternehmen, die parallel mehrere Insellösungen betreiben, etwa ein separates Warenwirtschaftssystem, eine eigenständige Fakturasoftware und eine davon getrennte Finanzbuchhaltung. In solchen fragmentierten Landschaften muss zunächst geklärt werden, an welcher Stelle die E-Rechnung erzeugt und wie sie zwischen den Systemen übergeben wird, ohne dass Daten doppelt erfasst werden müssen.
Gerade im Mittelstand sind gewachsene Systemlandschaften mit Excel-Zwischenschritten keine Ausnahme, sondern eher die Regel. Wer beispielsweise Auftragsdaten aus einem Warenwirtschaftssystem exportiert, in Excel nachbearbeitet und erst dann in ein Rechnungsprogramm überträgt, muss diesen Medienbruch spätestens jetzt auflösen, da eine valide E-Rechnung eine durchgängige, strukturierte Datenkette voraussetzt. Genau an dieser Stelle setzen Ansätze an, die Systeme ohne kompletten Austausch miteinander verbinden, siehe dazu auch den Leitfaden zu Schnittstellen ohne Systembruch im Mittelstand.
Auf der Empfangsseite stellt sich eine vergleichbare Frage: Wo im Unternehmen laufen eingehende E-Rechnungen zusammen, und wer prüft sie inhaltlich, bevor sie in die Buchhaltung übernommen werden? Ohne klare Zuständigkeit entstehen Doppelprüfungen oder, schlimmer, Rechnungen bleiben unbemerkt in einem E-Mail-Postfach liegen, weil niemand explizit für den neuen Eingangskanal verantwortlich gemacht wurde. Eine strukturierte, automatisierte Verarbeitung eingehender E-Rechnungen reduziert dieses Risiko erheblich und wird im Detail in einem eigenen Leitfaden zu Eingangsrechnungen automatisiert verarbeiten beschrieben.
Eine Beobachtung aus laufenden Projekten: Betriebe, die versuchen, die E-Rechnung als reines Add-on ohne Anpassung der dahinterliegenden Prozesse einzuführen, erzeugen häufig eine trügerische Scheinlösung. Die Rechnung wird zwar formal korrekt im richtigen Format erzeugt, die eigentliche Dateneingabe erfolgt aber weiterhin manuell in vorgelagerten Excel-Tabellen. Der gesetzliche Formcheck ist damit erfüllt, der eigentliche Effizienzgewinn bleibt jedoch aus, weil der Medienbruch nur verschoben, nicht beseitigt wurde.
Mit der Einführung der E-Rechnung verändern sich auch die Anforderungen an die Aufbewahrung von Rechnungsdaten. Die zweite Änderung der GoBD vom 14. Juli 2025 konkretisiert, wie strukturierte elektronische Rechnungen revisionssicher zu archivieren sind, insbesondere hinsichtlich der Unveränderbarkeit und der maschinellen Auswertbarkeit über den gesamten Aufbewahrungszeitraum [7]. Für Mittelständler bedeutet das, dass ein einfacher Ordner im Dateisystem oder ein unstrukturiertes E-Mail-Archiv in der Regel nicht ausreicht, um den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Buchführung zu genügen.
Entscheidend ist, dass sowohl das strukturierte XML als auch, bei hybriden Formaten wie ZUGFeRD, die visuelle PDF-Darstellung über den gesetzlichen Zeitraum unveränderbar aufbewahrt werden. Eine reine Konvertierung in ein anderes Format zum Zweck der Archivierung ist grundsätzlich kritisch zu betrachten, da dabei strukturierte Daten verloren gehen können, die im Rahmen einer Betriebsprüfung maschinell auswertbar sein müssen. Wer ein Dokumentenmanagementsystem einsetzt, sollte konkret prüfen, ob dieses die GoBD-konforme Archivierung strukturierter E-Rechnungsformate tatsächlich unterstützt, nicht nur die klassische PDF-Ablage.
Ein häufiger Fallstrick in der Praxis betrifft den Umgang mit Korrekturen und Gutschriften. Wenn eine fehlerhafte E-Rechnung storniert und neu ausgestellt wird, müssen beide Versionen nachvollziehbar archiviert bleiben, inklusive des ursprünglichen strukturierten Datensatzes. In vielen Betrieben wird stattdessen einfach die fehlerhafte Version gelöscht und durch die korrigierte ersetzt, was aus Sicht der Nachvollziehbarkeit problematisch ist und im Fall einer Prüfung zu Rückfragen führen kann.
Weiterhin sollte die Zugriffsberechtigung auf das Rechnungsarchiv klar geregelt sein. Da E-Rechnungen maschinenlesbare Daten enthalten, die theoretisch auch außerhalb der Buchhaltung ausgewertet werden könnten, etwa für Auswertungen im Vertrieb oder Controlling, empfiehlt sich eine bewusste Entscheidung, wer auf welche Datenfelder Zugriff erhält. Diese Frage wird in der Umstellungsphase häufig vernachlässigt, weil der Fokus zunächst auf der technischen Erzeugung der Rechnung liegt und die Frage der Datenverwendung erst später aufkommt.
Kleine und mittlere Unternehmen stellen in Deutschland den größten Teil der Unternehmenslandschaft [4]. Viele von ihnen verfügen jedoch weder über eine eigene IT-Abteilung noch über umfassende Erfahrung mit strukturierten Datenformaten. Für diese Betriebe ist ein pragmatischer, stufenweiser Ansatz sinnvoller als der Versuch, sofort eine vollständig automatisierte End-to-End-Lösung zu implementieren. Der erste Schritt sollte immer die Sicherstellung der Empfangsfähigkeit sein, da diese Pflicht bereits seit 2025 besteht [6] und im Zweifel schneller zu Problemen mit Geschäftspartnern führt, die selbst bereits E-Rechnungen versenden.
Für die Ausstellungsseite empfiehlt sich, frühzeitig mit den größten oder technisch am weitesten fortgeschrittenen Kunden zu sprechen, um herauszufinden, welches Format und welcher Übertragungsweg gewünscht wird. Häufig zeigt sich dabei, dass größere Auftraggeber, insbesondere aus dem öffentlichen Sektor oder aus Konzernstrukturen, bereits konkrete Vorgaben zu Peppol-Anbindung oder XRechnung-Format haben, die kleinere Zulieferer schlicht erfüllen müssen, um weiterhin liefern zu können. Diese Anforderungen frühzeitig zu kennen, verhindert kurzfristigen Druck kurz vor Fristablauf.
Ein praxisnaher Hinweis für kleinere Betriebe: Die Auswahl der Software sollte nicht allein an den gesetzlichen Mindestanforderungen ausgerichtet werden, sondern auch daran, wie gut sich die Lösung in bestehende Abläufe der Auftragsabwicklung integriert. Wer beispielsweise Angebote und Auftragsbestätigungen bereits digital erstellt, profitiert davon, wenn die anschließende Rechnungsstellung auf denselben Stammdaten aufbaut, ohne erneute manuelle Eingabe. Entsprechende Ansätze zur durchgängigen Digitalisierung der Auftragskette werden unter anderem im Leitfaden zu automatisierten Auftragsbestätigungen behandelt.
Eine wiederkehrende Beobachtung aus Gesprächen mit inhabergeführten Betrieben: Die größte Sorge gilt oft nicht der Technik selbst, sondern der Befürchtung, dass Kunden oder Lieferanten mit dem neuen Format überfordert sein könnten. Diese Sorge ist in der Übergangsphase teilweise berechtigt, da tatsächlich weniger als die Hälfte der deutschen Unternehmen aktuell E-Rechnungen empfangen kann [3]. Es empfiehlt sich daher, für eine Übergangszeit sowohl das neue Format als auch eine klassische PDF-Version parallel anzubieten, sofern die eigene Software das unterstützt, um Geschäftsbeziehungen nicht unnötig zu belasten.
Ab 2027 beziehungsweise spätestens 2028 gilt die Ausstellungspflicht flächendeckend, gestaffelt nach Unternehmensgröße: Größere Unternehmen müssen ab 2027 vollständig umstellen, kleinere Betriebe mit begrenztem Vorjahresumsatz erhalten eine Fristverlängerung, spätestens 2028 greift die Pflicht für alle [2][6]. Die Empfangspflicht besteht dagegen bereits seit dem 1. Januar 2025 für alle inländischen B2B-Unternehmen unabhängig von der Größe.
Nein, eine einfache PDF-Rechnung erfüllt die gesetzlichen Anforderungen an eine E-Rechnung nicht, da ihr die vorgeschriebene strukturierte, maschinenlesbare Datenstruktur fehlt [1][6]. Sie bleibt als sonstige Rechnung zulässig, gilt aber nicht als E-Rechnung im Sinne des § 14 UStG. Nur Formate wie XRechnung oder das Hybridformat ZUGFeRD mit eingebettetem XML-Datensatz erfüllen die Norm EN 16931.
Für viele Mittelständler ist ZUGFeRD aufgrund der parallelen PDF-Ansicht der praktischere Einstieg, beide Formate sind jedoch gesetzlich gleichrangig zulässig [6]. XRechnung eignet sich besser für Betriebe mit weitgehend automatisierter Buchhaltung ohne Bedarf an menschenlesbarer Darstellung, während ZUGFeRD den Übergang erleichtert, weil Mitarbeitende die Rechnung weiterhin wie gewohnt lesen können.
Strukturierte E-Rechnungsdaten müssen über den gesamten Aufbewahrungszeitraum unveränderbar und maschinell auswertbar archiviert werden, das konkretisiert die zweite GoBD-Änderung vom Juli 2025 [7]. Eine einfache Ablage im Dateisystem oder ein unstrukturiertes E-Mail-Archiv reicht dafür in der Regel nicht aus. Betriebe sollten prüfen, ob ihr Archivierungssystem sowohl den strukturierten XML-Teil als auch, bei Hybridformaten, die visuelle Darstellung revisionssicher speichert.
Jetzt E-Rechnungsprozesse im Erstgespräch analysieren lassen

Abdullah hat Wirtschaftsinformatik (B.Sc.) studiert und verantwortet bei Socialeap den Bereich Prozessautomatisierung. Jede Lösung wird zu 100 % auf den jeweiligen Kunden zugeschnitten – kein Standardpaket, sondern Systeme, die exakt auf die bestehenden Abläufe im Unternehmen passen. Kunden sparen dadurch im Durchschnitt 10 Stunden pro Woche. Abdullah ist bei jedem Automatisierungsprojekt persönlich am Aufbau beteiligt. Auf diesem Blog schreibt er über Automatisierung, Prozessoptimierung und die Frage, wo Zeit im Tagesgeschäft tatsächlich verloren geht.
